Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1 Name und Sitz des Vereins:
Der Verein führt den Namen: "Modellflugsportverein Telfs". hat seinen Sitz in Telfs und erstreckt sich auf die Marktgemeinde Telfs und das Land Tirol. Der Verein ist ein unpolitischer Verein und verfolgt gemeinnützige Zwecke.

§ 2 Zweck des Vereins:
Das Ziel des Vereins ist es, modellflugsportbegeisterte Personen zusammenzuführen, sie zu fördern, fachliche Auskünfte zu erteilen und bei der Ausübung des Modellflugsports behilflich zu sein. Der Verein kann auch die Organisation für einschlägige Veranstaltungen übernehmen und soll zur Verbreitung des Modellflugsports und der praktischen Ausübung beitragen. Der Verein stellt Übungs- und Trainingsmöglichkeiten für den Modellflugsport zur Verfügung. Für das Modellfluggelände ist eine für alle Mitglieder verpflichtend einzuhaltende Platzordnung zu erlassen.

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft:

Erwerb der Mitgliedschaft:
Als ordentliche Mitglieder können natürliche sowie juristische Personen aufgenommen werden. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt über ein Beitrittsformular mit persönlicher Unterfertigung. Juristische Personen haben gleichzeitig jene Personen bekannt zu geben, welche sie dem Verein gegenüber vertreten. Bestehen seitens eines Vereinsmitglieds Bedenken gegen die Neuaufnahme eines Mitgliedes, so sind diese dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben. Der Vorstand beschließt, ob ein Bewerber als Mitglied aufgenommen wird. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.

Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

§ 4 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und die Art ihrer Aufbringung:
Die für den Betrieb des Vereins notwendigen finanziellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Die beim Vereinsbeitritt zu entrichtende Aufnahmegebühr
c) Spenden und Subventionen aller Art
d) Erträgnisse aus Veranstaltungen

Sowohl die Höhe des Mitgliedbeitrages als auch die Höhe der Aufnahmegebühr ist von der jährlich abzuhaltenden Generalversammlung über Vorschlag des Vorstandes zu beschließen. Wird kein Antrag über eine Änderung des Mitglieds- oder Aufnahmebeitrages bei der Generalversammlung gestellt, bleiben die Beiträge für das kommende Vereinsjahr gleich.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in:

a) Ordentliche Mitglieder, die über aktives und passives Wahlrecht verfügen. Ihnen stehen alle Vereinseinrichtungen zur Verfügung.
b) Fördernde Mitglieder, die über kein Wahlrecht verfügen, werden vom Vorstand bis auf Widerruf aufgenommen. Sie sind sowohl von einer Aufnahmegebühr als auch vom Jahresbeitrag befreit, können jedoch am aktiven Vereinsgeschehen nicht teilnehmen, außer die Förderung für den Verein ist mindestens gleich den Beiträgen, die ein aktives Mitglied zu leisten hat. Hierüber entscheidet der Vorstand.
c) Ehrenmitglieder, die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand für besondere Verdienste um den Verein und um den Modellflugsport verliehen. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft bei einem nationalen Aeroclub, Sparte Modellflugsport, über den ein entsprechender Versicherungsschutz zur Ausübung des Modellflugsports besteht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Die Vereinsmitglieder haben das Recht, an allen Generalversammlungen teilzunehmen und Anfragen und Anträge zu stellen. Jedem ordentlichen Mitglied steht im Rahmen der Vereinstätigkeit in gleicher Weise das aktive und passive Wahlrecht zu. Bei Stimmabgabe hat jedoch jedes Mitglied nur eine Stimme. Weiters steht jedem ordentlichen Mitglied das Recht zu, alle Einrichtungen des Vereins zu benützen. Der Mitgliedsbeitrag ist fristgerecht zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld und muss jährlich im Voraus entrichtet werden.

Säumige Beitragszahler haben eine von der Generalversammlung zu bestimmende Mahngebühr zu entrichten. Die erste Mahnung ist zwei Wochen nach Fälligkeit zuzustellen. Erfolgloses Mahnen führt nach einem halben Jahr zum Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand.

Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, muss jedoch schriftlich beim Vorstand angezeigt werden. Verlässt ein Mitglied den Verein, ist es verpflichtet, die zur Zeit des Austritts bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein voll zu erfüllen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Statuten und der Platzordnung zu beachten und einzuhalten, die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu befolgen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und die Bestrebungen des Vereins weitgehend zu unterstützen. Alle Mitglieder haben jede Art von Schädigung des Vereins zu unterlassen.

Eine Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere der Vorstandsmitglieder, bezieht sich auf den in den §§ 24 bis 26 Vereinsgesetz 2002 genannten Umfang.

§ 7 Ausschluss aus dem Verein:
Der Vorstand kann Mitglieder nach schriftlicher Verwarnung, bei Vorliegen entsprechender Gründe, wie grober Verletzung von Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens durch einfachen Mehrheitsbeschluss ausschließen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der mitzustimmen hat. Der Entschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben, bedarf aber keiner Begründung. Ein ausgeschlossenes Mitglied geht aller aus der Vereinsmitgliedschaft erworbenen Rechte verlustig. Es ist jedoch verpflichtet, die zur Zeit des Ausschlusses bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein zu erfüllen. Der Mitgliedsbeitrag wird bis zum Zeitpunkt des Austrittes aliquot berechnet.

§ 8 Mitgliedsnachweis:
Der Nachweis für die Vereinsmitgliedschaft ist der bestätigte Bankabschnitt des eingezahlten Mitgliedsbeitrages für das laufende Kalenderjahr

§ 9 Organe des Vereines:
Die Organe des Vereines sind:

a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Kassenprüfer
d) Das Schiedsgericht

§ 10 Die Generalversammlung, ihre Obliegenheiten und ihre Geschäftsordnung:
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Mindestens einmal im Jahr hat der Vorstand eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen.

Die Einladung hierzu hat unter Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied 14 Tage vorher schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen (an die vom Mitglied dem Verein zuletzt bekanntgegebene E-Mail-Adresse).

Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.

Sollte die Generalversammlung zur angesetzten Stunde nicht beschlussfähig sein, so kann sie eine halbe Stunde später bei Anwesenheit jeder Anzahl von Stimmberechtigten tagen. Wird eine außerordentliche Generalversammlung einberufen, so sind die Vereinsmitglieder mindestens 14 Tage vorher, unter Angabe der Gründe, schriftlich oder per E-Mail davon in Kenntnis zu setzen. Ein Zehntel der Mitglieder kann eine außerordentliche Generalversammlung beantragen.

Der Generalversammlung ist insbesondere vorbehalten:

a) Die Wahl des Vorstandes für vier Jahre
b) Die Bestimmung der Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit.
c) Die Änderung der Statuten sowie deren Ergänzungen
d) Die Beschlussfassung über den vom Vorstand aufgestellten jährlichen Voranschlag
e) Die Entgegennahme und Beschlussfassung des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
f) die Entlastung des Vorstandes
g) Die Wahl bzw. Entlastung der Kassaprüfer und die Entgegennahme ihrer Berichte
h) Die freiwillige Auflösung des Vereines
i) sonstige Angelegenheiten, insbesondere solche, die wegen ihrer Tragweite und Bedeutung für die Gesamtinteressen des Vereins von der Gesamtheit der Mitglieder beschlossen werden sollen.
j) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
k) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

§ 11 Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus:

1) Obmann
2) Obmann Stellvertreter
3) Schriftführer
4) Schriftführer Stellvertreter – kann bei Bedarf gewählt werden
5) Kassier
6) Kassier Stellvertreter – kann bei Bedarf gewählt werden

Sämtliche Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt, eine Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

§ 12 Aufgaben der Vorstandsmitglieder:
a) Der Obmann, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter, vertritt den Verein nach außen, gegenüber den Behörden und dritten Personen. Er beruft die Sitzungen ein und führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz. Er vollzieht die Beschlüsse des Vorstandes, sowie die der Generalversammlung.
b) Der Schriftführer, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, führt bei den Sitzungen und Versammlungen das Protokollbuch, verfasst Schriften und Dokumente, führt das Vereinsarchiv und das Mitgliederverzeichnis.
c) Der Kassier, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter, besorgt das Beitragsinkasso, Ein- und Auszahlungen, sowie die Verbuchungen in einem Kassabuch. Auch ist er für eine ordentliche Kassenführung verantwortlich.
d) Alle Vorstandsmitglieder haben ihre Tätigkeit ehrenamtlich auszuüben. Spesen und Repräsentationskosten können nach Prüfung durch den Vorstand ersetzt werden.
e) Der Vorstand ist der Generalversammlung gegenüber für die Durchführung ihrer Beschlüsse, für die Leitung des Vereins und für die Vermögensgebarung verantwortlich und hat dieser jährlich anlässlich des Jahresrechnungsabschlusses Rechenschaft zu geben.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes:
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1) Die Verwaltung des Vereinsvermögens
2) Die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern
3) Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
4) Die Vorbereitung der Generalversammlung
5) Die Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
6) Die Aufstellung des jährlichen Voranschlages und des jährlichen Rechnungsabschlusses
7) Die Überwachung der Einhaltung von Platz- und Hausordnung, sowie der Vereinsbeschlüsse

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens vier von ihnen anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende, der ebenfalls mitzustimmen hat, den Ausschlag. Die Stimmgebung kann vom Vorsitzenden durch Erheben der Hand oder durch Erheben vom Sitz durchgeführt werden. Es bleibt dem Vorstand jedoch überlassen, in einzelnen Fällen auch die geheime Abstimmung zu beschließen. Über die Sitzungen des Vorstandes und der Generalversammlungen sind Protokolle zu führen.

Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins müssen vom Obmann und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Für Kassenangelegenheiten zeichnen Obmann und Kassier.

§ 14 Die Kassenprüfer:
Von der Generalversammlung werden zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die Kassengeschäfte und die übrige Vermögensverwaltung des Vereins zu überwachen, jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen und der Generalversammlung zu berichten. Die gleichen Kassenprüfer sollen nicht zweimal hintereinander gewählt werden.

§ 15 Schiedsgericht:

1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins:
Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen fällt der Österr. Gesellschaft vom Roten Kreuz, Landesverband Tirol, Bezirksstelle Telfs, oder einer gemeinnützigen, sozialen Einrichtung im Bereich der Gemeinde Telfs, zu.

§ 17 Datenschutzgrundverordnung:
Personenbezogene Daten der Mitglieder werden im Rahmen der Mitgliedschaft gemäß den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet und gespeichert.

Telfs, März 2022